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„Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz bei Notaren und Rechtsdienstleistern"

 

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern – das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).

 

Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen. Das Landgericht Freiburg hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk Freiburg gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet.

 

Auch Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) stehen in derselben Pflicht, auch wenn sie keiner berufsständigen Kammer angehören. Das Landgericht Freiburg hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Rechtsbeistände, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, und für registrierte Personen nach § 10 RDG eingerichtet. Dies gilt insofern, als sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von Geschäften nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 lit. a GwG mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- und Immobilientransaktionen durchführen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 lit.b GwG). Auch die Beratung der Mandanten im Hinblick auf deren Kapitalstruktur oder deren industrielle Strategie (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 lit.c GwG) oder die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 lit.d GwG) ist hiervon umfasst.  Die Tätigkeit der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 RDG ist hiervon ausgenommen.

 

Dabei ist das Landgericht Freiburg zuständig für Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 RDG, welche ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Landgerichte Freiburg, Offenburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz haben und keiner berufsständigen Kammer angehören.

 

Die Hinweisgeberstellte ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren oder von nichtverkammerten Rechtsbeiständen und registrierten Personen nach § 10 RDG verfügen.

 

Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per Mail (Geldwaesche@lgfreiburg.justiz.bwl.de) oder telefonisch (0761 / 205-2012) abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

 

Landgericht Freiburg

Verwaltung

Salzstraße 17

79098 Freiburg

Bitte beachten: Das Landgericht Freiburg ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:

Aktuell sind keine Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bekannt zu machen.“

 

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